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Änderung § 42 TierHaltKennzG vom 23.07.2025
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| § 42 TierHaltKennzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2025 geltenden Fassung | § 42 TierHaltKennzG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Evaluierung | |
| (Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten. |
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