§ 8 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge. 3Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 8 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.01.2013 (20.06.2013)Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 01.01.2013 (20.06.2013)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 BBesG Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (vom 01.08.2013)
... Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu ... Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 ... Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § ... Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des ...
§ 77 BBesG Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (vom 01.01.2020)
... noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 , § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, ... oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 , der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 2 bleiben hiervon unberührt." 6. § 7b wird aufgehoben. 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt, Familienzuschlag" durch die Wörter „das ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Abs. 1 und des § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 7 (weggefallen) § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ... 86 wird § 85. 41. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Leiter" die Wörter ... eingefügt. 42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 ...


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