§ 30 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten


§ 30 hat 3 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1§ 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. 2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2163 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 30 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2020)
... Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R. (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV)
neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 369; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 2 BeamtVÜV Maßgaben (vom 01.09.2020)
... solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. (7) Das Zusammentreffen von ...

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 12a BeamtVG Nicht zu berücksichtigende Zeiten (vom 12.02.2009)
... nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ...

Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... werden wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt. (5) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ...

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.09.2020)
... solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. (7) Das Zusammentreffen von ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 24a SVG Nicht zu berücksichtigende Zeiten (vom 09.08.2019)
... nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 37 SVG Nicht zu berücksichtigende Zeiten
... nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... die Angabe „das Reich," gestrichen. 20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 ... oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. ...
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
...  „§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." 9. In § 13 ...
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 24a wird wie folgt gefasst: „§ 24a Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." 9. In § 25 ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
...  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."  ... a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."  ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten § 31 (weggefallen)  ... oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und". 17. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.  ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. 6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 3 BesStMV Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
... solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. (7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen ...
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. (7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen ...


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