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§ 35 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 35 Forschungs- und Lehrzulage



1Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. 2Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.





 

Frühere Fassungen von § 35 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)
V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222
Leistungsbezügeverordnung FH Bund (FHBLeistBV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3550
Leistungsbezügeverordnung UniBw (UniBwLeistBV)
V. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3504; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 39 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel X 2. BesVNG Überleitung von Beamten an den Hochschulen
... Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden.  ... Besoldungsgruppe A 14. (2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze des § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den ... Hundert, zugewiesen werden. (3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den ... angehörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet werden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze nicht überschritten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3 , § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... eingefügt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  § 33 Leistungsbezüge § 34 (weggefallen) § 35 Forschungs- und Lehrzulage § 36 (weggefallen) Unterabschnitt 4 ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „§ 28 Absatz 5" ersetzt. 9. In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ...