Änderung § 26 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 8 - 30 v. H.,

- in der Besoldungsgruppe A 9 - 8 v. H.,

im gehobenen Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 11 - 30 v. H.,

- in der Besoldungsgruppe A 12 - 16 v. H.,

- in der Besoldungsgruppe A 13 - 6 v. H.,

im höheren Dienst

- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H.,

- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,

2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.



 



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