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Änderung § 72a Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 72a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 72a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 72a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.