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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Einstufung besonderer Lehrämter


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.

(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muss eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.

(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.



 

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