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Änderung § 25 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Beförderungsämter


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.