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Änderung § 83 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2011

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§ 83 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 83 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen


vorherige Änderung

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.




§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(heute geltende Fassung)