Änderung § 19a Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012

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§ 19a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 19a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes


(Text neue Fassung)

§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes


vorherige Änderung

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.



1 Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3 Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(heute geltende Fassung) 



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