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Änderung § 23 Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Eingangsämter für Beamte


(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,

2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

(Text neue Fassung)

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,

2. in Laufbahnen

a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,

b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

c) des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe
A 7,

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

vorherige Änderung

(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. *)

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*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf
Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.



(2) 1 Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2 Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.

(heute geltende Fassung)