Änderung § 82 Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012

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§ 82 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 82 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998


(Text neue Fassung)

§ 82 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften.



 



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