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Änderung § 72a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013
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§ 72a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 72a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 72a (aufgehoben) |
(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. |
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