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Änderung § 43 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Personalgewinnungszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie


vorherige Änderung

(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. 2 Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht.

(2) 1
Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2 Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3 Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 4 Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. 5 Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(3)
1 Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen:

1. in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grundgehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,

2. in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

2 Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt.

(4)
1 Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. 2 In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. 3 Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.

(5) 1 Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags
sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Bedeutung des Dienstpostens,

2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,

3. die Bewerberlage,

4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,

5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.

2 Die Entscheidung
und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren.

(6) 1 Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab
dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn
für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen,

5. bei Beendigung
des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums.

2 Erfolgt
der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.

(7) 1 In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. 2
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(8) 1 Für
den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. 2 Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. 3 Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Der Zuschlag
wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

(10) Die Entscheidungen
nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(11)
Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(12) Das Bundesministerium des Innern prüft
die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016.



(1) 1 Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,

1.
um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder

2. um sicherzustellen, dass Funktionen
in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können.

2
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden.

(2) 1 Die Prämie wird
für höchstens 48 Monate gewährt. 2 Sie wird in einem Betrag gezahlt. 3 Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. 4 Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn - unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde - die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. 5 Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes.

(3) 1 Die Prämie kann
für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. 2 Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. 3 Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel.

(4)
1 Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen.

(5)
1 Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. 2 In diesem Fall ist die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. 3 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) 1 Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. 2 Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. 3 Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. 4 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. 5 Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(7) Die Prämie
wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a,

2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt,

3.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie

4. einer Auslandsverpflichtungsprämie
nach § 57 Absatz 1.

(8)
Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(heute geltende Fassung)