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Änderung § 71 Bundesbesoldungsgesetz vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 71 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 71 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

vorherige Änderung

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.



(2) 1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(heute geltende Fassung)