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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2018

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. 2 Sie beträgt


1. im Jahr 2013 | 225 Euro,

2. im Jahr 2014 | 180 Euro,

3. im Jahr 2015 | 135 Euro,

4. im Jahr 2016 | 90 Euro,

5. im Jahr 2017 | 45 Euro.


(2) 1 Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden


a) im Jahr 2013 | 15 Euro,

b) im Jahr 2014 | 17 Euro,

c) im Jahr 2015 | 19 Euro,

d) im Jahr 2016 | 21 Euro,

e) im Jahr 2017 | 23 Euro,


2. für einen Dienst von 24 Stunden


a) im Jahr 2013 | 30 Euro,

b) im Jahr 2014 | 34 Euro,

c) im Jahr 2015 | 38 Euro,

d) im Jahr 2016 | 42 Euro,

e) im Jahr 2017 | 46 Euro.


(3) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.



 
(heute geltende Fassung)