Änderung § 6a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) 1 Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2 Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag,

3. Amts- und Stellenzulagen,

4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3. nach § 7a,

4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,

5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder

6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.




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