Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 72a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72a Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 72a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 72a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 72a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.



 
(heute geltende Fassung)