Änderung § 82 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 82 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 82 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 82 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamte und Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. 2 Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. 3 Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.

(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed