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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2008

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. Januar 2009

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 103,36 | 196,20

übrige Besoldungsgruppen | 108,54 | 201,38


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,84 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,73 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 106,26 | 201,70

übrige Besoldungsgruppen | 111,58 | 207,02


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,39 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

vorherige Änderung nächste Änderung

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in
der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in
der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.



in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,07 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 101,99 Euro



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro