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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. April 2021

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. April 2022

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

151,16 | 280,35



153,88 | 285,40


Der Familienzuschlag erhöht sich

vorherige Änderung nächste Änderung

- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro,

- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro.



- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro,

- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro



- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 129,62 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 137,60 Euro