§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Text alte Fassung) § 22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen. |