Änderung § 11 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(Text alte Fassung)

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.






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