Änderung § 25 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesG

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Beförderungsämter


(Text alte Fassung)

Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

(Text neue Fassung)

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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