Änderung § 51 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen


(Text alte Fassung)

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.




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