Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpG 2010/2011 am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Juli 2009

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. Januar 2010

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

vorherige Änderung nächste Änderung


| Stufe 1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 108,92 | 206,75

übrige Besoldungsgruppen | 114,38 | 212,21


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5




| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 110,24 | 209,24

übrige Besoldungsgruppen | 115,76 | 214,76


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,00 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 308,47 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

vorherige Änderung nächste Änderung

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.



in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

vorherige Änderung

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro



Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,11 Euro




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