Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 BBVAnpG 2010/2011 am 1. August 2011 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2011

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. August 2011

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 110,90 | 210,49

übrige Besoldungsgruppen | 116,46 | 216,05


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,32 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 111,24 | 211,13

übrige Besoldungsgruppen | 116,82 | 216,71


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,55 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,75 Euro



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro




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