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Änderung § 17b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2009

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§ 17b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 17b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
 

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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Lebenspartnerschaft


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Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.