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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ab 1. Januar 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

(Text neue Fassung)

(2) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen

um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ab 1. Januar 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung



(3) Ab 1. August 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI.

vorherige Änderung

(4) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.



(4) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 40 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.