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Änderung § 20 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung)

§ 20 Besoldungsordnungen A und B


(Text neue Fassung)

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2 Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) 1 Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.