Änderung § 37 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Besoldungsordnung R


(Text neue Fassung)

§ 37 Bundesbesoldungsordnung R


vorherige Änderung

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.



1 Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.




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