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Änderung § 50a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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§ 50a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 50a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die

a)
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

b) mehr als 16 und höchstens 24
Stunden

zusammenhängenden
Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. 2 Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. 3 Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. 2 In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird. 3 Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. 4 Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt gewährt.