Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 ProfBesNeuG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Besoldungskürzung


(Text alte Fassung)

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. 2 Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) 1 Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. 2 Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)