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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ab 1. März 2014 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen

vorherige Änderung

um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. August 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 40 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.



um jeweils 2,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. 2 Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 90 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.

(3) 1 Ab 1. März 2014 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,8 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,24 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI. 2 Für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Ab 1. März 2014 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 40 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.