Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 Bundesbesoldungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 43 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 71 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 71 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text alte Fassung)

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.