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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.02.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. März 2016

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. Februar 2017

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

135,98 | 252,22


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,24 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 362,18 Euro.



139,18 | 258,15


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 118,97 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 370,69 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 114,57 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 121,62 Euro



- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 117,26 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 124,48 Euro