Änderung § 80b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.06.2017

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§ 80b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 80b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag


vorherige Änderung

 


Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung.




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