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Änderung § 6a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) 1 Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2 Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag,

3. Amts- und Stellenzulagen,

4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3. nach § 7a,

4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder

5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)