Änderung § 42b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 42b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 42b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft


vorherige Änderung

 


(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.

(2) 1 Die Prämie beträgt

1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3.000 Euro,

2. für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1.500 Euro.

2 Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. 3 Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. 4 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.




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