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Änderung § 62 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 62 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 62 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag


vorherige Änderung

 


Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.