Änderung Anlage III Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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Anlage III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Anlage III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R


Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe R 1

(Text neue Fassung)

 
Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1 Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe R 4

Vizepräsident des Bundespatentgerichts



 
Besoldungsgruppe R 5

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

vorherige Änderung

 


- als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1

---
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1

1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts



(heute geltende Fassung) 



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