§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. April 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (Text neue Fassung) (2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen | |
um jeweils 3,09 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. April 2019 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 3,09 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,47 Prozent | um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent |
die Monatsbeträge der Anlage VI. (4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. |