Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


Gültig ab 1. März 2020

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

149,36 | 277,02

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Bei mehr als einem Kind
erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,

(Text neue Fassung)


Der Familienzuschlag der Stufe 2
erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 125,82 Euro



- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro






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