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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 14.03.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. März 2015 durch Artikel 2 des BBesGuwDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. 2 Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 3 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 4 Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. 2 Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. 3 Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. 2 Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3 Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 5 Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. 4 Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B


gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B)