Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.03.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2019 durch Artikel 2 des BBVAnpG 2018/2019/2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. März 2018 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen

um jeweils 2,99 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. März 2018 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,99 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,39 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Ab 1. März 2018 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

(5) 1 Beamte und Soldaten erhalten im Jahr 2018 eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats März 2018 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 hatten. 2 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend; maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. März 2018. 3 Die Zahlung bleibt bei sonstigen Dienstbezügen unberücksichtigt. 4 Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen. 5 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. 6 Der Zahlung nach Satz 1 steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.


(Text neue Fassung)

(4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

Anlage VIII (zu § 61)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. März 2018



Gültig ab 1. März 2019

Anwärtergrundbetrag


Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)

vorherige Änderung

A 2 bis A 4 | 1.095,56

A 5 bis A 8 | 1.218,99

A 9 bis A 11 | 1.273,38

A 12 | 1.416,69

A 13 oder R 1 | 1.484,68



A 2 bis A 4 | 1.145,56

A 5 bis A 8 | 1.268,99

A 9 bis A 11 | 1.323,38

A 12 | 1.466,69

A 13 oder R 1 | 1.534,68




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