Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (Preisbremsenordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - PBOWiZV)

V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 229
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 454-1-1-23 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 1a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist sowohl in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung als auch in den Fällen des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) in der jeweils geltenden Fassung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2023.

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Schlussformel



Der Bundesminister

für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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