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§ 9 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 9 Benotung
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
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- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
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- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
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- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
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- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
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- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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