Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3782)

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Zitierungen von Anlage 2 MB-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MB-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MB-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MB-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... des Lehrgangs nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. (4) Die praktische Tätigkeit nach § 7 des Masseur- ...


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