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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3785)

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Zitierungen von Anlage 5 MB-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 MB-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MB-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 26 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
... durch das Wort „Prüfungen" ersetzt. 5. In Anlage 5 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ... 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt. 6. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt: „Anlage 5a (zu § 16a ...