§ 4 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 4 Name



(1) 1Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. 2In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2) 1Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. 2Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. 3In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) 1Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. 2Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. 3Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.



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